Das Wort Hexe hatte sich bis zum 13. Jahrhundert als Sammelname für zauberkundige Frauen eingebürgert, die über dämonische Kräfte verfügten, meist durch ihr Aussehen (rote Haare, grüne Augen, bleicher Teint) oder Verhalten (Aggressivität, Hysterie, Menschenscheu) auffielen oder wegen ihrer Schönheit, ihres Erfolges oder der Kenntnis von Heilkräutern und Liebestränken Anstoß erregten.
Zusammengeflossen waren in diesem Begriff die Vorstellungen von der römisch-italienischen Hexe, der »strega«, und der germanisch-deutschen »Hexe«. Während die strega vor allem Liebe oder Hass zwischen Mann und Frau erregte, verkuppelte, vergiftete, abtrieb und mit dem Zauberer konkurrierte, war aus dem germanischen Gespensterglauben die Fahrt durch die Luft, der Hexensabbat, der Besitz schädigenden Zaubers und die Verwandlung in Tiere (Katze, Hase, Werwolf) entnommen. Hexen besaßen auch die Eigenschaften von Druden, von Frauen, deren Seele durch Ritzen in Schlafzimmer eindringen und, auf der Brust Schlafender hockend, ihn drücken und peinigen. Dabei unterschied man zwischen dem Incubus, dem männlichen Dämon und Buhlteufel, und dem Succubus, dem weiblichen Dämon, der den Schlafenden zum Liebesverkehr nötigte.
Scheinbare Wissenschaftlichkeit der Schriften über die Hexerei beschleunigte den Hexenwahn. Titelblatt zu einer »Dämonenlehre«, 1596.
Der Glaube an Hexerei und Zauber - Eine tödliche Gefahr für Frauen
Gefährlich wurden diese wahnhaften Vorstellungen erst, als von den Vertretern der scholastischen Philosophie Hexerei als besonderes Verbrechen (lat.: maleficium), als Bündnis mit dem Teufel definiert wurde. Er allein konnte seinen Anhängern übernatürliche Fähigkeiten verleihen, wofür sie ihm ihre Seele zu übereignen hatten. Er trieb mit ihnen Unzucht, nahm an ihren Luftfahrten teil, saß dem Hexensabbat in der Walpurgisnacht (vom 30. April auf den 1. Mai) etwa auf dem Blocksberg (d. h. dem Brocken) im Harz vor. Weil Buhlschaft und Bündnis mit dem Teufel Gott verleugneten und den Glauben verriet, wurde Hexerei zur schweren Form der Ketzerei, die von der Inquisition zu untersuchen und hart zu bestrafen war. Da Feuer die Seele wie Gold zu läutern vermochte, wurden überführte Hexer und Hexen verbrannt. Der erste beglaubigte Fall eines Teufelsbündnisses wurde 1239 in Mont-Aimé verhandelt, wo eine Frau zugab, vom Teufel zu den Katharern nach Mailand entführt worden zu sein, dieweil ein Succubus ihrem Mann beiwohnte.
Die Kirche, die bisweilen Aberglaube und Magie verdrängt und verboten hatte, schürte nun durch die Ketzerinquisition den Hexenwahn und sorgte, weil die Bestrafung dem weltlichen Arm übertragen wurde, für das zähe Andauern dieser Massenpsychose. Selbst Thomas von Aquin, bis heute als erhabener Geist gepriesen, ist nicht nur von der Satansbuhlschaft überzeugt, sondern schuf in seiner »Summa Theologiae« ein ausgeklügeltes System der Dämonenlehre, die für zwei Jahrhunderte verbindlich blieb. Zwar verbot 1325 Papst Johannes XXII. aufs strengste die Lehre vom Teufelsbündnis und drohte den Verbreitern die Exkommunikation an, doch ließen sich geistliche wie weltliche Gerichte in ihrem Verfolgungseifer nicht stören.
Hexensabbat. Von Hans Breughel d. Ä. stammt die geheimnisvolle Darstellung einer Walpurgisnacht aus dem 16. Jahrhundert. Sie half mit, die frauenfeindlichen Tendenzen der Zeit zu stärken.
Ein Papstspruch als Anlass der wilden und systematischen Hexenjagden?
Hatten Hexenwahn und Hexenbrand meist in Bergländern wie Schottland, Schweiz, Savoyen und Lothringen kurze Zeit gewütet, um 1400 den französischen Königshof und 1461 Arras heimgesucht, so wurde die Verfolgung 1484 durch die Bulle »Summis desiderantes« des Papstes Innozenz VIII. in ein System gebracht. In Paragraf 1 der Bulle ließ der Aussteller wissen, dass trotz der Tätigkeit der Inquisitoren Jacob Sprenger und Heinrich Institoris (»Krämer«) vor allem in den Hochstiften Mainz, Köln, Trier, Salzburg und Bremen Männer und Frauen vom Glauben abirrten und mit Dämonen Unzucht trieben. Daher wurde allen Inquisitoren befohlen, gegen alle zauberischen Personen ohne Ansehen des Standes vorzugehen und nach freiem Ermessen über deren Besserung, Inhaftierung und Bestrafung zu entscheiden. Wer sich dagegen stelle, beschwöre den Zorn Gottes und der Heiligen Petrus und Paulus auf sich herab. Diese Bulle, die nie ein »Dogma« war, hat die groß angelegten Hexenjagden in Deutschland gerechtfertigt. Kein Humanist, aber auch kein Reformator wandte sich entschieden gegen den Hexenwahn, so herb auch sonst ihre Kritik am Papsttum ausfiel.
Die systematische Abhandlung des Hexenwesens und des weltlichen Prozesses besorgten die beiden Dominikanermönche Institoris und Sprenger 1487 mit dem »Malleus maleficarum« (»Hexenhammer«), der in den beiden ersten Teilen Existenz, Natur und Wirkungen der Hexen beschrieb, im dritten Teil praktische Anweisungen für die geistlichen und weltlichen Gerichte enthielt, wie Hexenprozesse zu führen seien. Neu war, dass eine Denunziation für die Anklage genügte und dass Beweise durch die Folter gesichert werden konnten. Wer verhaftet und vor einen Richter gestellt wurde, war in der Regel verloren, denn es war nur eine Frage der Zeit, wann die Widerstandskraft eines Gefolterten zusammenbrach und er alles gestand, was man von ihm wissen wollte. Um künftige Schmerzen zu vermeiden, waren die Opfer bereit, ihren Bekanntenkreis zu denunzieren, so dass »Hexennester« ausgehoben werden konnten. Richter wie Folterknechte sahen darin keinen Rechtsbruch, denn die »Hexe« wurde außerhalb des allgemeinen Rechts gestellt, in ihr auch der Teufel gepeinigt.
Das erste Reichsstrafgesetz, das materielles und formales Strafrecht verband, die »Peinliche Gerichtsordnung« (Constitutio Criminalis Carolina) Kaiser Karls V. von 1532, kennt die Todesstrafe nur auf schädliche Zauberei, doch ging man in der Praxis darüber weit hinaus. Bestärkt wurden die Gerichte in ihrem Vorhaben, alle Hexen zu verbrennen, auch wenn ihnen kein Pakt mit dem Teufel nachgewiesen werden konnte, durch zwei juristische Autoritäten.
Jean Bodin setzte sich in seinem Buch »Daemonomania« (1580), das Johann Fischart schon 1581 ins Deutsche übersetzte, leidenschaftlich für die Hexenfolter ein und verurteilte milde Richter, weil sie mit Begnadigungen das Wohl der ganzen Menschheit gefährdeten. Deutsche Juristen folgten blindlings dem Leipziger Professor Benedikt Carpzow, der sich an seinem Lebensende (1666) rühmen konnte, die Bibel 53mal durchgelesen und rund 20000 Todesurteile unterzeichnet zu haben. In seiner »Practica nova rerum« (1635) verteidigte er das unbarmherzige sächsische Recht und beruft sich auf den »Hexenhammer«, dessen Verfasser er neben die Kirchenlehrer Augustinus, Hieronymus und Isidor stellt. Verheerend wirkte sich sein Grundsatz aus, bei verborgenen Verbrechen sei der Richter nicht verpflichtet, sich an das ordentliche Beweisverfahren zu halten. Als Richtschnur galt: »Die Zauberer sollst Du nicht leben lassen!« (Mos. II, 22, 18).
Hexentreiben. Frans Franckens Hexenversammlung zeigt eine Fülle von Motiven, die seine Zeitgenossen den Hexen nachsagten: Die junge Dame im blauen Rock, eine junge Hexe, wird in ihr Metier eingewiesen. Neben ihr schreibt eine Alte einen Teufelspakt mit eigenem Blut nieder. Rechts daneben ein Beschwörungszauber um eine Blutfontäne. Der Flame Francken lebte 1581-1642. Wien, Kunsthistorisches Museum.
Das Zeitalter der Hexenprozesse
Die Wirkungszeit des »Hexenhammer«, der bis 1669 immerhin 29 Nachdrucke erlebte, begrenzt die Zeit des Hexenwahns, der zwischen 1490 und 1700 ungezählte Opfer fand. Da nur in wenigen Landstrichen Deutschlands die Hexenakten aufgearbeitet sind, so für weite Teile Hessens, Frankens, Pommerns, die Städte Danzig und Nördlingen, konnte der Eindruck entstehen, das Hexenbrennen habe sich auf diese Landschaften konzentriert. Unbekannt blieb wegen mangelhafter Erforschung auch die Zahl der Opfer, die zwischen 200000 und einer Million angegeben wird, wobei jede Hinrichtung ein Mord zuviel war. Ob man in Hamburg im 15. Jahrhundert nur vier Hexen verbrannte oder in Heidelberg 1446 nur zwei, in Gerolzhofen zwischen 1615 und 1618 jedoch 261 hexische Personen zum Feuertod verurteilte und unter Fürstbischof Philipp Adolf von Ehrenberg (1623-1631) im Hochstift Würzburg gar 900 Hexenleute, darunter 219 aus der Stadt Würzburg verbrannte - der Unterschied lag nur in der Zahl, nicht in der Methode. Den Anteil der in protestantischen Gebieten verbrannten Opfer schätzt man auf 25 Prozent bis 30 Prozent der allerdings unbekannten Gesamtzahl. Selbst im 18. Jahrhundert kamen noch einzelne Hexenverbrennungen vor, so 1749 in Würzburg, 1751 in Endingen, 1775 in Kempten, 1782 in Glarus und 1793 in Posen. Die Tortur (Folter) als legales Mittel der Geständniserpressung wurde in Preußen 1740, in Österreich 1776 und in Baiern erst 1806 abgeschafft.
Die epidemisch auftretenden Verfolgungen hat man seither auf vielerlei Ursachen zurückgeführt. Da man sich Naturkatastrophen wie Hochwasser, Dürre, Waldbrand in einer mit Dämonen randvollen Welt nur als Teufelswerk erklären konnte, hielt man sich damals an die »Hexen« als seine Werkzeuge. Dass vor allem Frauen denunziert wurden, kann mit der asketisch-scholastischen Geringschätzung der verheirateten Frau zusammenhängen. Besonders gefährdet waren Hebammen bei Missbildungen von Neugeborenen und Kräuter sammelnde Frauen, die als Giftmischerinnen verdächtigt wurden - gibt es doch bis heute 60 Pflanzen, die mit »Hexe« und 30, die mit »Teufel« zusammengesetzte Namen tragen! Nahezu jeder Ort hatte zwei, drei Frauen, die man bei Unglücksfällen in Haus und Stall zur Rechenschaft zog. Der häufigste Vorwurf war das Verkalben bei Kühen und Hagelschlag aus heiterem Himmel. So wurden 1504 in Bretten/Nordschwarzwald mehrere Unholde verbrannt, die von Söldnern beschuldigt wurden, ein Hagelwetter ausgelöst zu haben; der Schultheiß Georg Schwarzerdt, Melanchthons Bruder, wehrte sich dagegen, dass noch weitere Unholde aus seiner Gemeinde geholt würden. Kätherle Guldemann, die Mutter des Astronomen Johannes Kepler, wurde 1615 in Weil der Stadt der Hexerei bezichtigt, weil sie unter anderem durch verschlossene Türen gegangen sei und Vieh behext habe, das sie nie gesehen noch berührt hatte. Als ihr Sohn, eigens aus Linz angereist, sich über die Tortur seiner Mutter beschwerte und den berüchtigten Beweis angriff, dass ihr gutes Leben nur daher komme, weil sie mit dem Teufel zusammensei, berief sich der Mann der Klägerin Reinhold darauf, dass man bei Hexen keiner Beweise bedürfe; im Ellwangischen seien »mehr als 100 Hexen verbrannt worden, ohne dass die Beschuldigungen bewiesen worden seien«.
Die Massenhysterie wurde durch zahlreiche Landesherren in »geordnete Bahnen« gelenkt, die sich, vor allem in den geistlichen Staaten, als Vater ihrer Untertanen fühlten, als verantwortlich für ihr Seelenheil, das auch um den Preis mancher Verbrennung unbedingt gesichert werden musste. Ein Teil der Urteile entstand wohl auch aus dem Drang, die Staatskasse aufzufüllen, denn das Vermögen der Hexenperson verfiel dem Fiskus. Da die Gefangenen sowohl die Haft wie die Hinrichtung zu begleichen hatten, vergriff man sich mehr an wohlhabenden als armen Personen. Überhaupt wird gerade in den letzten Jahren, seit mehr und mehr Quellen aufgearbeitet sind, von manchen Forschern das wirtschaftliche Motiv unterstrichen: Hexenverfolgung (wovon gleichermaßen Männer und Frauen betroffen waren!) als Mittel, unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Die Stadt Lemgo/Lippe ist ein gutes Beispiel; die zu Dutzenden nach Bielefeld geflohenen Leineweber sind Indiz für den städtischen ökonomischen Machtkampf, geführt mit den »Argumenten« der Hexerei und den Waffen der Tortur. Da der Denunziant in der Regel unbekannt blieb und keine Gegenüberstellung stattfand, konnte man nachbarliche oder wirtschaftliche Streitigkeiten oft auf schnelle Weise schlichten.
So einleuchtend diese Motive sind - versetzt man sich in jene Zeit, so bleibt doch unerklärlich, warum man auch Kinder »brannte«, die mit ihren vier bis zwölf Jahren weder vermögend, noch sexuell attraktiv, noch abstoßend hässlich, noch naturkundig waren. Strafmündig waren Jugendliche erst ab zwölf oder 14 Jahren. Bei den 29 Bränden in Würzburg 1627-1629 traf es drei Mägdlein und 14 Knaben unter 14 Jahren, im Hochstift Salzburg wurden 1678 97 der »erschröcklichsten Zauberer und Hechsen«, darunter Kinder von 10-14 Jahren, mit Feuer und Schwert hingerichtet.
Text der Zeit
Friedrich von Spee berichtet über Hexenverfolgungen
Wenn sich die Angeklagte über Nacht bedacht hat, stellt man sie am folgenden Morgen wieder vor die Richter. Wenn sie dann bei ihrer gestrigen Antwort bleibt, so liest man ihr das decretum torturae vor [...]. Ehe sie aber gefoltert wird, führt sie der Henker zur Seite und besieht sie genau, ob sie sich etwa durch Zauberkraft unempfindlich gemacht habe. Damit ja nichts verborgen bleibe, schneiden sie ihr die Haare allenthalben ab, auch an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf.
Wenn nun die Angeklagte gesengt und enthaart ist, so wird sie gefoltert, dass sie die Wahrheit sage, das heißt, sich als eine Zauberin bekennen soll [...]. Man foltert sie aber gleich auf die schärfste Manier. Bekennt sie nun, so gibt man vor, sie habe gutwillig und ohne Folter geantwortet [...]. Auch macht man sich dann weiter keine Gedanken oder Beschwerden, sondern man führt sie zum Tode, wie man auch getan haben würde, wenn sie nichts bekannt hätte. Wenn der Anfang mit der Folter gemacht ist, so hat man das Spiel gewonnen, sie muss bekennen, sie muss sterben.
Bekennt sie, so ist die Sache klar, und sie wird getötet, denn Widerruf gilt hier nicht. Bekennt sie nicht, so martert man sie zum zweiten, dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozess gilt allein, was dem Kommissario beliebt, und es wird nicht gefragt, wie lange, wie scharf, wie oft man die Folter gebrauchen darf. Verdreht nun etwa die Angeklagte in der Folter vor Schmerzen die Augen, so sind das neue Beweise [...] so sagen sie: Sehet, wie schauet sie nach dem Teufel um! Starrt sie geradeaus, so hat sie ihn gesehen. Wird sie dann härter gefoltert und will doch nicht bekennen, verstellt sie ihre Gebärden wegen der großen Marter oder fällt gar in eine Ohnmacht, so rufen sie: Die lacht und schläft auf der Folter, die hat etwas gebraucht, dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen [...]. Und da saget männiglich und auch die Geistlichen und Beichtväter, sie habe keine Reue gehabt, habe sich nicht bekehrt, noch ihren Buhl verlassen, sondern denselben Glauben halten wollen. Ergibt sich 's aber, dass die eine oder die andere auf der Folter stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. So kommt dann Meister Hans Knüpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begräbt's unter dem Galgen.
Kommt aber die Angeklagte auf der Folter davon und wird sogar der Richter nachdenklich, dass er sie ohne neue Beweise nicht weiterfoltern will, auch nicht hinrichten lassen darf, da sie noch nicht bekannt hat, so lässt man sie dennoch nicht los, sondern legt sie in ein härteres Gefängnis, wo sie dann wohl ein ganzes Jahr liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mürbe werde. Denn das wäre für die Inquisitoren eine große Schande, dass sie eine Person, die sie einmal in Haft genommen haben, wieder loslassen sollten. Wen sie einmal ins Gefängnis gebracht haben, der muss schuldig sein [...]. Manchmal schickt man ungestüme Priester zu der Gefangenen, die ihr oft mehr zusetzen als die Folterknechte selbst. Die plagen das arme Mensch so lange und so viel, bis sie endlich bekennt [...]. Sie rufen und schreien immer wieder, dass, wenn sie nicht bekennen werde, sie nicht selig oder der heiligen Sakramente teilhaftig werden könne. Darum hüten sich die Herren Inquisitoren mit allem Fleiß, dass sie keine solchen Priester bei dem Prozess einsetzen, [...] die Verstand im Herzen haben, damit ja nicht jemand in das Gefängnis komme, der den Gefangenen guten Rat geben oder gar die Fürsten von dem Handel unterrichten könne. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass die Unschuld auf eine oder andere Weise zutage kommen möchte.
Wenn nun eine die Marter nicht ertragen kann und unschuldigerweise bekennt, so geht das Elend erst an, da es kein Mittel gibt, sie loszubekommen. Im Gegenteil, sie muss andere, obgleich sie von ihnen nichts Böses weiß, anzeigen und gerade jene nennen, deren Namen ihr von den Inquisitoren in den Mund gelegt werden. Werden dann auch diese gefoltert, so müssen sie wieder andere nennen, die aber erneut andere, und so ist hier kein Ende oder Aufhören. Auf diese Weise kommt es soweit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen oder aber gar die Ihrigen [...] verbrennen müssen.
Aus: »Cautio criminalis« des Friedrich von Spee (1591-1635). Der Jesuitenpater, der vielen verurteilten Hexen beigestanden hatte, schrieb diese mutige Anklage gegen die Hexenverfolgungen auf Grund eigener Erfahrungen und Beobachtungen.
Modernisierte Übertragung nach Soldan-Heppe »Geschichte der Hexenprozesse«. Bd. II, München 1912
Die Methode des Wahnsinns: Prozessverfahren und Hinrichtung, genau geregelt
Ganz rational und ›neuzeitlich‹ verfuhr man mit den Angeklagten: Eingeleitet wurde das Verfahren, sobald ein Denunziant einen brauchbaren Anlass lieferte, wobei die Verweigerung der Osterkommunion genauso ausreichte wie ein später Frost im Mai. Damit der Eifer der Denunzianten nicht nachlasse, bekamen sie zehn Gulden für eine erfolgreiche Anzeige, oft nach dem Brand auch einen Anteil am konfiszierten Vermögen der »Hexe«. Für weitere Prozesse sorgten auch die Gefolterten, die oft fünfzig und mehr Namen nannten, nur um kurzfristig von ihrer Qual befreit zu werden.
Noch Papst Gregor XV. machte es 1623 zur Pflicht, Hexen und Zauberer beim zuständigen Bischof oder Inquisitor anzuzeigen. Gelegentlich denunzierten daher Kinder ihre Eltern oder andere Erwachsene. Bestand Fluchtgefahr, so wurde der Angezeigte verhaftet und in ein Gefängnis gelegt. War man seiner sicher, so wurde er vor Zeugen in seinem Haus vor Gericht geladen. Floh ein Verdächtiger, so wurde er exkommuniziert und sein Inventar beschlagnahmt. Lag jemand wegen eines vermeintlichen Teufelsbündnisses im Gefängnis, so musste laut »Hexenhammer« (III, 2. Teil, 6. Frage) sein Haus durchkämmt werden, ob sich nicht Hexenwerkzeug wie Schmiere, Kräuter, Besen und Gabeln als Beweise finden ließen. Dabei wurden nicht nur Schornsteine und Betten besonders sorgfältig durchsucht, sondern auch alle Gegenstände und Barmittel notiert. Dann sollte der Nachrichter (Scharfrichter) unauffällig die Häftlinge auf Hexenmale untersuchen. Wurde ein solches Muttermal (Naevus) gefunden, gar noch auf dem Schulterblatt, so war erwiesen, dass der Teufel hier ein Drudenzeichen angebracht hatte.
Solange der Richter Indizien sammelte, mussten die gefangenen Druden von ihren Angehörigen ernährt und gekleidet werden. War die Familie arm oder saß wegen Teufelsbündelei selbst ein, so schmachteten sie zwei, drei Jahre bei Hunger, Durst und Kälte. Heimgesucht wurden alle von Ratten, Mäusen, Läusen und zudringlichen Folterknechten. Der Besuch von Angehörigen war strikt untersagt; wer Nachrichten aus dem Gefängnis schickte, wurde in Ketten gelegt. Auf dem Sternplatz zu Würzburg wurde 1627 der Bürger Christian Übelacker enthauptet, weil er zwei wegen Hexerei Gefangenen Beihilfe zur Flucht geleistet hatte.
Das Hauptverfahren wurde mit der Anklage eröffnet, die der bevollmächtigte Kläger des Landesherrn vorbrachte. Das Gericht war, den Artikeln 46 und 47 der »Carolina« folgend, mit einem Richter, zwei Schöffen und einem Gerichtsschreiber besetzt. Um sich vor den Umtrieben des Teufels zu schützen, hatte das Gericht für Reliquienpartikel, geweihte Wachsbilder, Amulette oder wenigstens für Zettel mit den sieben Worten Christi am Kreuze gesorgt, die Termine auf heilige Tage gelegt. Die Angeklagten wurden nach bewährten Frageschemata befragt, die 50 bis 60 Suggestivfragen enthielten, so dass die Frauen immer wieder dasselbe gestanden, so die Luftfahrt, Teilnahme am Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft und Schädigung von Mensch und Vieh.
Hexenverbrennung. Wie überall kamen auch in Dernburg/Harz die meisten Verfolgten auf den Scheiterhaufen. Flugblatt von 1555.
Geständnis und Strafe
Das Geständnis wurde dann verlesen und eigenhändig unterschrieben. Selten war die Freilassung wegen erwiesener Unschuld, doch waren die Entlassenen nicht sicher vor neuerlicher Anklage, denn wegen desselben Delikts durfte man mehrfach belangt werden. Auf jeden Fall trieb man ihnen durch einen Exorzismus einen möglichen Teufel aus. Etwas milder gab man sich bei einer Geldschluckenden Magd zu Frankfurt/Oder, für die Martin Luther 1538 gutachtete, es genüge zur Rettung, sie fleißig zur Kirche zu führen und bei Gott für sie zu bitten.
Wurde kein Geständnis abgelegt, so musste nach dem »Hexenhammer« die Zeugenaussage von drei gut beleumundeten Männern beschafft werden. Wer als Zeuge nicht erschien oder nicht den Eid ablegte, sollte laut »Hexenhammer« wie ein Ketzer behandelt werden. Sagte er falsch aus, so wurde er mit einer Geldstrafe, selten mit der Todesstrafe belegt. Einer solchen Gefahr waren die Zeugen nicht ausgesetzt, wenn der Landesherr ein Schnellverfahren betrieb, wie Herzog Ernst von Baiern, der die Geliebte seines Sohnes, die Baderstochter Agnes Bernauer, als Zauberin aburteilen und 1435 vor der Donaubrücke in Straubing ertränken ließ.
Lagen weder Geständnis noch Zeugenaussagen vor, hatte die Haft die Hexe nicht zermürbt, so wurde die Folter angewandt. Als erster Grad wurden die Marterinstrumente vorgewiesen und erläutert, beim zweiten Grad zwar angelegt, aber nicht in Bewegung gesetzt, erst beim dritten Grad durften die Folterknechte die mechanischen Ausgeburten einer höllischen Fantasie in Gang setzen. Jetzt renkte man die Arme aus, beschwerte die Füße mit Gewichten von 20 Pfund und das dreieinhalb Stunden lang, ließ die Störrischen auf Nagelbretter knien, band sie auf Böcke, peitschte sie aus, trieb ihnen brennende Schwefelhölzchen unter die Fingernägel, goss ihnen Branntwein auf den Rücken und zündete ihn an. Gestand die »Hexe« auch dann nicht, wurde die Folter erst wieder nach Heilung der Wunden angewendet. Wer sein Geständnis unter der Folter widerrief, sobald er wieder zu Kräften kam, zeigte nur an, dass der Teufel erneut in ihn gefahren war. Wer, wie Philipp Krämer aus Dieburg, das ganze Verfahren anzweifelte, der wurde enthauptet; im Jahr 1627 wurden außer ihm 36 Personen in Dieburg hingerichtet. Ausgenommen von der Tortur waren nur Offiziere, Amtleute, Richter und Schöffen, Ratsherren und deren Kinder, Doktoren und Professoren, solange sie ihre Würden besaßen. Schwangere konnte man erst sechs Wochen nach der Entbindung foltern. Gebrechliche, Aussätzige und Taubstumme wurden verschont, Blinde und alte Leute hingegen nicht.
Das Urteil wurde öffentlich und in feierlicher Form gesprochen. Es lautete für die kleineren Vergehen von Zauberei auf öffentliche Buße, Geldstrafen oder Güterkonfiszierung, Landesverweisung, Auspeitschung und ewiges Gefängnis. Für die schweren Fälle, das waren die meisten, gab es nur die Hinrichtung durch Feuer. Als landesherrliche Gnade gewertet wurde die Enthauptung vor der Verbrennung. Um die Seele der Verurteilten zu retten, konnten sie drei Tage vor der öffentlichen Hinrichtung beichten und kommunizieren, wurden auf ihrem letzten Gang von einem Geistlichen begleitet. In manchen Städten und Ländern war es Pflicht, Hexenbränden zuzusehen, damit jedermann drastisch abgeschreckt wurde.
Kategorie: Absolutismus Nach oben