Friedrich II. – Zwist zwischen Vater und Sohn

Friedrich II. hatte Deutschland 1220 verlassen und die Regierung seinem achtjährigen Sohn Heinrich (VII.) bzw. den Reichsverwesern überlassen, soweit von einer wirksamen Regierung noch die Rede sein konnte. Denn während Friedrich II. in Capua und Melfi die Macht der Krone im Königreich Sizilien festigte, regierten die Fürsten in Deutschland immer selbstherrlicher. Sie sorgten sich um die Verwaltung, Arrondierung und Beherrschung ihrer eigenen Territorien, um die übergeordnete ›gesamtstaatliche‹ Reichspolitik kümmerten sie sich nicht, wie auch Friedrich II. selbst nur gelegentlich aus der Ferne lenkend in die deutschen Angelegenheiten eingriff. So war auch der bedeutende Sieg einiger norddeutscher Fürsten und Städte über den Dänenkönig Waldemar II. bei Bornhöved (1227), durch den der Zugang zur Ostsee für Deutschland wieder freigekämpft wurde, allein ein Sieg lokaler Gewalten.

Einmal griff allerdings der Kaiser direkt in die Entwicklung an der Peripherie des Reiches ein. In der sogenannten »Goldbulle von Rimini« übertrug er 1226 dem Deutschen Orden das Kulmer Land und alle Gebiete, die der Orden in Zukunft von den heidnischen Preußen erobern werde. Damit wurden auch die treuen Dienste des Hochmeisters (das ist der Titel des Ordensmeisters des Deutschen Ritterordens) Hermann von Salza belohnt, der dem Kaiser in vielen schwierigen Situationen, sei es im Heiligen Land, sei es bei den Verhandlungen mit Gregor IX., beigestanden hatte.

Indessen war König Heinrich (VII.) mündig geworden und begann, seine eigene Politik zu machen. Er sah wohl sehr klar, dass mit den eigensüchtigen Fürsten keine Reichspolitik mehr zu machen sei, und so versuchte er, sich auf die staufischen Reichsministerialen und vor allem auf das städtische Bürgertum zu stützen. Aber der Zeitpunkt, wo man in Deutschland noch gegen das Fürstentum regieren konnte, war längst vorüber, zumal wenn man eine nicht immer konsequente und kontinuierliche Politik verfolgte. Vor allem aber fand Heinrich (VII.) bei seinem Vater keinen Rückhalt, denn er brauchte den Frieden in Deutschland, wenn er in Italien erfolgreich bleiben wollte. Politische Maßnahmen, welche die Städte begünstigten, wiegelten die Fürsten auf. Sie waren nicht bereit, kampflos staatliche Vorrechte abzugeben, die sie in den vorhergehenden Jahren gewonnen hatten.

So zwangen sie Heinrich (VII.) zum Nachgeben. Er musste seine städtefreundlichen Entscheidungen zurücknehmen und am 1. Mai 1231 ein »Gesetz zugunsten der Fürsten« (siehe unten) akzeptieren (lat.: »Statutum in favorem principum«), das den weltlichen Herren die gleichen Rechte einräumte, die die geistlichen bereits 1220 in der »Confoederatio cumprincipibus ecclesiasticis« erhalten hatten. Der König verzichtete auf alle Regalien (königliche Hoheitsrechte), wie Münzrecht, Geleitrecht, Burgen- und Städtegründungen in den Territorien der weltlichen Landesherren. Im Jahr darauf bestätigte der Kaiser in Cividale im Friaul im Beisein Heinrichs (VII.) das »Statutum« auf den Druck der Fürsten hin. Das klingt alles revolutionärer, als es in Wirklichkeit war, denn die beiden Gesetze, Confoederatio und Statutum, schufen kein neues Recht, sondern legalisierten die tatsächlichen Zustände, wie sie sich in einem Prozess von mehreren Jahrzehnten entwickelt hatten. Das Deutsche Reich in seiner bunten Vielfalt kleiner und mittlerer Territorien war damit gesetzlich verankert. Zementiert war auch die Marschlinie der kommenden Jahrhunderte: Fürsten- und Kaiserpolitik statt Städte- und Königspolitik, Ausbau der Territorialgewalten statt Ausbau der Reichsgewalt.

Heinrich (VII.) musste vor dem Bündnis seines Vaters mit den Fürsten, zu dem auch noch der Papst mit der Banndrohung stieß, zurückweichen und allen seinen politischen Absichten abschwören, ein Gescheiterter schon hier und ein Gescheiterter erst recht bei seinem letzten Unternehmen, bei der Erhebung gegen den kaiserlichen Vater.

Text der Zeit - Gesetz zugunsten der Fürsten von 1232
Hoch erhaben ist der Thron unseres Reiches, und in Gerechtigkeit und Frieden handhaben wir seine Regierung, wenn wir mit gebotener Aufmerksamkeit an das Recht unserer Fürsten und Magnaten denken, durch die, wie das Haupt auf kräftigen Gliedern ruht ... unsere Herrschaft und unsere gewaltige kaiserliche Größe gebietend aufsteigt, von ihren Schultern gestützt und getragen. Unsere Zeit und die fernste Zukunft soll also wissen, dass wir gemeinsam mit unserem geliebten Sohn Heinrich [(VII.)], dem Könige der Römer, auf einem Hoftag in Cividale auf Bitten der Fürsten ... beschlossen haben, die Gnadenerweise, die ihnen ... unser geliebter Sohn gewährt hatte, durch die Kraft unserer Autorität für gültig zu erklären. Wir haben ihren Bitten gnädige Gewährung gegönnt, weil wir erwarten, in ihrer wohlverdienten Erhöhung auch uns und das Reich gebührend zu fördern.
• Ein jeder Fürst habe freien Gebrauch seiner Freiheiten, Gerichtsbefugnisse, Grafschaften und Zehnten, nach den Gewohnheitsrechten seines Landes, sie seien sein Eigentum oder ein Lehen.
• Ohne Zustimmung des Landesherrn darf niemand die Gerichtsstätte verlegen.
• Eigenleute der Fürsten, Edlen, des Dienstadels und der Kirchen sollen in unseren Städten keinen Schutz mehr finden.
• Weder wir noch unsere Leute sollen das Geleitrecht der Fürsten in ihrem Lande, das sie von uns zu Lehen haben, beeinträchtigen oder stören dürfen.
• Im Lande eines Fürsten wollen wir keine neue Münze schlagen lassen, durch welche die Münze des Fürsten im Wert gemindert werden könnte.
• Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht über ihren Umkreis hinaus ausdehnen.
• Ohne Zustimmung und aus der Hand der fürstlichen Lehnsherrn soll niemand Güter zu Pfand nehmen, mit denen ein anderer belehnt ist.
Aus: MG Constt. II, Nr. 171
 
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Referat: 4441 - Friedrich II. – Zwist zwischen Vater und Sohn
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