Zur beherrschenden Schicht in der Stadt wurde schon früh die Gruppe der Fernkaufleute, in ihnen verkörperten sich Unternehmungsgeist, Weltgewandtheit und Wohlstand. Von der politischen Mitwirkung waren sie gleichwohl ausgeschlossen. Das »Stadtregiment« - die Rechtsprechung, das Finanzwesen und die allgemeine Aufsicht - lag allein in den Händen des Stadtherrn und wurde von seinen Beamten, dem Vogt (siehe unten), dem Schultheißen (siehe unten), dem Burggrafen, dem Münzmeister und dem Zöllner, ausgeübt. Über Jahrhunderte haben die Bürger einen erbitterten Kampf um die politische Teilhabe geführt, sie haben sich zu Gemeinschaften ›verschworen‹, um das adelige Regiment durch den bürgerlichen »Rat« abzulösen, an die Stelle des Schultheißen sollte der Bürgermeister treten. Auch hier wirkten die Städtegründungen der Zähringer, Staufer und Welfen wegweisend: freigebig gestanden sie ihren Neubürgern solche Rechte zu.
In den Auseinandersetzungen des Königs mit dem Adel ergriffen die Städte vielfach die königliche Partei, um sich so Vergünstigungen zu sichern. Worms, das Heinrich IV. 1073 Zuflucht gewährt hatte, erhielt ein Zollprivileg für seine Fernhändler, und die Bürger von Speyer ließen sich das großzügige Privileg Heinrichs V. von 1111 in goldenen Lettern über dem Portal ihres Domes einmeißeln. Sichtbarer Ausdruck der neu gewonnenen Rechtsstellung der Bürger wurden jetzt die großartig ausgestatteten Rathäuser.
Am langwierigsten gestaltete sich der Kampf um die Herrschaft in den Bischofsstädten. Als sich die Bürger Kölns 1074 gegen die Willkür ihres Bischofs Anno erhoben, wurde der Aufstand grausam niedergeworfen, 600 Kaufleute mussten fliehen. Nur schrittweise konnten die Kölner Bürger ihren Bischöfen in späteren Jahren Rechte abtrotzen, 1216 erhielt die Stadt endlich einen Rat.
Die deutsche Stadt hat zweifellos ihre Hochblüte erst im späten Mittelalter erlebt. Aber bereits in den Jahrhunderten zuvor wurden nahezu alle Entwicklungen angelegt und die Formen vorgeprägt, die dann später ihre Eigenart ausmachten. In der Stadt des hohen Mittelalters wurde auch schon ein Teil jener Freiheiten ausgebildet oder gefordert, die heute als Bürgerrechte unsere politische Kultur bestimmen.
Aus dem Stadtrecht von Freiburg im Breisgau von 1120/22
Aller Nachwelt und Mitwelt sei kundgemacht, dass ich, Konrad, an dem Platz, der mir als Eigengut gehört, nämlich Friburg, einen Marktort gegründet habe. [...] Ich verspreche allen, die ihn aufsuchen, im Bereich meiner Macht und Herrschaft Frieden und sichere Reise. Wenn einer von ihnen in diesem Raum ausgeplündert wird und mir den Räuber namhaft macht, werde ich das Entwendete zurückgeben lassen oder den Schaden selbst bezahlen. - Wenn einer von meinen Bürgern stirbt, darf seine Frau mit ihren Kindern alles besitzen und ohne jede Bedingung alles, was ihr Mann hinterließ, behalten. [...] Allen im Marktort Begüterten bewillige ich die Teilhabe an den Lehen meiner Landleute, soweit ich das vermag, sie sollen nämlich ohne Verbot Wiesen, Flüsse, Weiden und Wälder nutzen dürfen. - Allen Geschäftsleuten erlasse ich den Marktzoll. - Ich werde meinen Bürgern niemals ohne Wahl einen andern Vogt und einen anderen Priester vorsetzen, sondern wen immer sie dazu wählen, werden sie von mir bestätigt bekommen. Wenn zwischen meinen Bürgern Rechtshandel und Streit entsteht, wird er nicht nach meinem Ermessen oder den ihres Leiters behandelt, sondern der Fall wird nach dem anerkannten Gewohnheitsrecht aller Geschäftsleute, vor allem der Kölner, entschieden. [. . .] Es darf jeder, der an diesen Ort kommt, hier frei wohnen, wenn er nicht jemandes Knecht ist und den Namen seines Herrn zugibt. Dann kann der Herr den Knecht in der Stadt belassen oder nach Wunsch wegführen. Wenn aber der Knecht den Herrn verleugnet, soll der Herr mit sieben Nächstverwandten vor dem Herzog beschwören, dass es sein Knecht ist, dann kann er ihn haben. Wenn einer aber über Jahr und Tag ohne solche Hemmungen geblieben ist, soll er sich fortan sicherer Freiheit erfreuen. - Keiner von den Lehnsleuten oder Ministerialen des Herzogs und kein Ritter kann in der Gemeinde wohnen, es sei denn nach gemeinsamer Verabredung und Zustimmung aller Städter. - Kein Auswärtiger kann gegen einen Bürger Zeuge sein, sondern nur Bürger gegen Bürger.
Vogt (lat. advocare: herbei-, anrufen)
Im Mittelalter war den Geistlichen verboten, sich um weltliche Dinge zu kümmern, beispielsweise um die Vertretung vor Gericht und bei der Verwaltung von Kirchengut. Deshalb musste ein Vogt, also ein Laie, die Kirche oder das Kloster in diesen Angelegenheiten nach außen vertreten. Er hatte deshalb großen Einfluss auf die Klöster, der sich noch steigerte, als die Kirchen im 10. und 11. Jahrhundert Immunitäten (d. h. das Recht, staatliche Funktionen vor allem als Gerichtsherr auszuüben) bekamen: Die Vögte mussten dann auch die Gerichtsbarkeit ausüben. Das Amt wurde vom 9. Jahrhundert an zum erblichen Lehen, das oft missbraucht wurde: Vögte hatten ein Recht auf Abgaben, die sie meist mit harter Hand einzogen. Im Zuge der Kirchenreform war die Entvogtung eine Hauptforderung (Cluny, Hirsau), Gorze dagegen behielt seinen Vogt und lehnte sich konsequenterweise nicht gegen das Eigenkirchenrecht auf.
Schultheiß (ahd. schultheizzo: ›der die Schulden einfordert‹)
Im Langobardenreich war er ursprünglich Vollstreckungsbeamter des Richters, im Frankenreich Unterbeamter des Grafen, von diesem ernannt und sein Vertreter, nach dem Verfall der Grafschaftsverfassung im 9. Jahrhundert häufig Beamter der verschiedenen weltlichen und geistlichen Beamten. Als Dorfvorsteher, Richter oder Vertreter der Grundherrschaft nahm er administrative und richterliche Befugnisse wahr. Im Allgemeinen übte er in den Städten die niedere, vereinzelt aber auch die hohe Gerichtsbarkeit aus. Das Amt war erblich.
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