Lehnswesen und Heer sind die zwei Seiten ein und derselben Medaille: Wie auch bei anderen mittelalterlichen Institutionen handelt es sich hier um eine Synthese spätrömischer, keltischer und germanischer Elemente. Das Lehnswesen entsteht aus der Auseinandersetzung der germanischen Adelsherrschafts- und Gefolgschaftsidee mit der römischen Form von Großgrundbesitz und dem keltischen Vasallitätsbegriff. Lehen (lat.: beneficium = Wohltat, ahd.: fehu = Vieh, vgl. Feudalismus) kann grundsätzlich alles sein: Grundbesitz, Rechte und Privilegien, öffentliche Einkünfte, Ämter, es wird vergeben gegen Treue und Leistungen, es umfasst eine sachenrechtliche und eine personenrechtliche Komponente.
Anfänge des Lehnswesens
Die Anfänge des Lehnswesens liegen im Merowingerreich zwischen Loire und Rhein, als »fertige« Einrichtung wird es für uns um 750 in der frühen Karolingerzeit fassbar. Es breitet sich dann als umfassendes Organisationsprinzip in verschiedenen Ausprägungen über ganz Europa hin aus. In Deutschland reichen seine besonderen Auswirkungen bis weit in die Neuzeit hinein.
Die Merowingerkönige begannen damit, an die Mitglieder ihrer persönlichen, bewaffneten Gefolgschaft Land leihweise zu vergeben, dabei muss man beachten, dass der »Königsdienst« jedem Mann - ob frei oder unfrei - eine sozial hervorgehobene Stellung verschaffte. Der so vom König mit einem »beneficium« Bedachte hatte an diesem sogenannten »Nießbrauch« (mhd.: niezen = zunutze machen), also das Nutzungsrecht an einer fremden Sache, und wurde so de facto Grundherr, auch wenn ihm das überlassene Land gar nicht gehörte. Als königlicher Lehnsmann erhielt er Zugang zum Hochadel: neben dem alten Geblütsadel und der galloromanischen Senatorenschicht entstand auf diese Weise ein »neuer« Adel. Der Ausleihende - zunächst der König, bald darauf auch viele andere Große des Reiches, die sehr schnell dem königlichen Beispiel folgten - erfüllte so seine Unterhaltspflicht als Gefolgschaftsherr, der Empfangende schuldete seinem Lehnsherrn, dem er sich anvertraut, »kommendiert« hatte, Treue und Hilfe durch Rat und Tat besonders bei bewaffneten Auseinandersetzungen - unbeschadet seiner Stellung als freier Mann! Schon vor dem 8. Jahrhundert wurden solche Vasallenverträge auf Gegenseitigkeit der römischen Rechtstradition folgend schriftlich abgeschlossen, ›Formulare‹ hierfür sind uns überliefert, in denen der Kernsatz meist so lautet: »... und habe frei beschlossen, mich in Eure Munt (d. h. Gewalt, Vormundschaft) zu begeben oder zu kommendieren ... es soll so sein, dass Ihr mir mit Speise und Kleidung helft und mich unterhaltet, und zwar in dem Maße, wie ich Euch dienen und mir damit Eure Hilfe verdienen kann ...«
Aus diesem zunächst rein persönlichen Vertragsverhältnis entstand dreihundert Jahre später ein allgemeingültiger Verhaltenskodex des Dienstadels.
Bald brachten dann die Erfordernisse der Zeit es mit sich, dass solche gefolgschaftliche Leiheverhältnisse in ihrer Zielsetzung erweitert wurden. Als die Einfälle der Araber im 8. Jahrhundert die Aufstellung eines Panzerreiterkorps nötig machten, gewann der Hausmeier des Frankenreiches die dafür nötigen Berufskrieger durch die leihweise Ausgabe von Königs- bzw. Kirchenland, diese Berufssoldaten besaßen einen hervorgehobenen Sozialstatus, obwohl sie wohl manchmal von ganz ›unten‹ kamen. Vor allem wurden sie durch die Leihe materiell unabhängig. Sie waren dazu verpflichtet, aus dem Ertrag ihres Lehens die teure Reiterausrüstung zu kaufen und inklusive Streitross zu unterhalten, im Kriegsfall hatten sie der Krone auf Abruf zur Verfügung zu stehen.
Festgelegt wurde dies Verhältnis durch Vasallenvertrag und Treueid (= Lehnseid!).
Auch die Kirche konnte Land vom König leihen mit der Auflage, Panzerreiter für das Heer abzustellen, wobei deren Zahl sich nach Größe und Wert des Lehens richtete.
Noch eine weitere Zielsetzung des Lehnswesens wurde spätestens in der Karolingerzeit ganz deutlich, nämlich die ›Finanzierung‹ der Reichsverwaltung: Die Überreste des römischen Berufsbeamtentums waren damals längst verschwunden, die Verkehrsverbindungen zu den einzelnen Reichsteilen in jämmerlichem Zustand. Autarkie (Selbstgenügsamkeit) hieß die Devise des bescheidenen Wirtschaftslebens, und eine Besoldung der regionalen Vertreter der Königsgewalt war unter solchen Umständen weder möglich noch sinnvoll. Dies zwang die Staatsleitung, ihr Verwaltungspersonal vor Ort zunehmend in das Lehnswesen mit einzubeziehen, zumal das Land als ›Zahlungsmittel‹ in reichem Maße vorhanden war, das Lehen wurde so quasi zum ›Beamtengehalt‹ des frühen Mittelalters, der Vasallenvertrag fungierte als Bestallungsurkunde und der Lehnseid als Amtseid. Für diese regionalen Vertreter des Königs bestand selbstverständlich auch die Verpflichtung, im Kriegsfall mit ihren eigenen Vasallen, die sie sich sehr bald zugelegt hatten, zum königlichen Aufgebot zu stoßen, um es zu verstärken.
Der frühmittelalterliche Staat als ›Personenverband‹
Abgesehen von den materiellen Bedingungen hatte sich also im Vergleich zum römischen Reich auch das Staatsverständnis geändert: Unter »Staat« verstand man eben nicht mehr eine abstrakte juristische Person mit dem Kaiser an der Spitze, welcher schnell wechseln konnte, sondern einen durch persönliche Treue zusammengehaltenen Personenverband auf Gegenseitigkeit. Einen Verwaltungsapparat in antikem oder modernem Sinne mit spezialisierten Behörden und abgegrenzten Kompetenzen gab es nicht. Wer im königlichen Auftrag auftrat und handelte, tat dies als persönlicher Vertrauter, der König selbst war keine völlig souveräne Macht, sondern starken Bindungen unterworfen - die Adeligen waren keine Untertanen, sondern standen zum König in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, ausgestattet mit dem ›Widerstandsrecht‹ - wie F. Kern es nennt. Das Lehnswesen war die diesem ›personalen‹ Denken entsprechende Organisationsform. Von diesem Leiheprinzip gegen »Dienst um Hilfe und Treue« wurde die ganze Gesellschaft vom kleinen, schollengebundenen Bauern bis zum Hochadel nach und nach durchwoben, auch wenn die jeweiligen Wert- und Statusvorstellungen je nach sozialem Standort sehr differierten.
Schwächung der Königsmacht - Stärkung der Fürsten
Als jedoch nach Karl dem Großen die Macht der Karolinger zu zerbröckeln begann, wurden die Schwachstellen dieses Systems rasch sichtbar: menschlich völlig verständlich, strebten die Lehnsträger bald danach, ihre geliehenen Ländereien oder Ämter auf ihre Nachkommen zu vererben, was ihnen im Lauf des 9. Jahrhunderts fast durchweg gelang. Für den König ergab sich auch bald der Zwang, jeweils Einheimische mit bestimmten Ämtern zu belehnen, besonders östlich des Rheins gelang es im Übergang vom 9. zum 10. Jahrhundert vielen Lehnsträgern, ihre Lehen in privaten Familienbesitz umzuwandeln.
Etwa zur gleichen Zeit werden dort auch Bestrebungen sichtbar, Lehnsgut durch »Streuung« der Lehnsbindungen abzusichern - mit anderen Worten, Lehen von verschiedenen Lehnsherrn zu nehmen. Dadurch wurde das Treue- und Ergebenheitsverhältnis zum Lehnsherrn in einem ganz wichtigen Punkt berührt: im Konfliktfall konnte nun der Lehnsmann wählen, welchem Herrn er seine Loyalität zuwandte, was in der Praxis oft darauf hinauslief, dass er nach dem Grundsatz handelte »je größer das Lehen, um so größer die Treue«! Da nun aber nur die hohe Reichsaristokratie und die Spitzen der Kirche direkte Lehnsträger der Krone, also »Kronvasallen« waren, der größte Teil des restlichen Adels jedoch Lehen vom Hochadel oder der Reichskirche genommen hatte, wurde ein großer und vor allem militärisch wichtiger Teil der Gesellschaft von der direkten Treueverpflichtung zur Krone abgeschnürt. Die deutschen, französischen und englischen Könige erkannten diese Gefahr wohl, aber nur in Frankreich und England gelang es, im 12./13. Jahrhundert diese letztlich »staatsauflösenden« Tendenzen innerhalb des Lehnswesens unter Kontrolle zu bringen, in die Lehnsverträge wurde dort eine Vorbehaltsklausel (der Ligeitas- oder Ligesse-Eid) aufgenommen, die den Lehnsinhaber zuallererst zur Treue gegenüber der Krone verpflichtete und dem alle anderen Bindungen nachordnete. Dies hatte zur Folge, dass es in diesen Staaten bald Adelsherrschaft ohne Lehnsbindung zur Krone überhaupt nicht mehr gab. Der Grund für die geschlossenen Nationalstaaten Englands und Frankreichs war damit gelegt.
In Deutschland verlief die Entwicklung anders: Obwohl auf die Lehnstreue der Herzöge und Markgrafen keineswegs immer Verlass war, konnten die Könige mithilfe der ergebenen Reichskirche machtvoll regieren. Als aber im Investiturstreit diese Loyalität der hohen Geistlichkeit zusammenbrach, geriet das Königtum sofort in große Schwierigkeiten, da inzwischen aus den großen »Kronvasallen«, auch den geistlichen, so etwas wie ›Mitregenten‹ von solcher Macht geworden waren, dass der König sich auf wenig mehr als deren guten Willen verlassen konnte. Das war nun eine sehr schwankende Machtbasis bei Partnern, die alle mehr oder minder nach Selbstständigkeit strebten. Unter solchen Umständen mussten in Deutschland auch Versuche nach dem englischen oder französischen Vorbild zu retten, was vielleicht noch zu retten war, scheitern. Als Friedrich Barbarossa im 12. Jahrhundert noch einmal daranging, die Königsmacht auf lehnsrechtlicher Grundlage zu stabilisieren, gelang es nicht, einen solchen Treuevorbehalt zugunsten der Krone ins Lehnsrecht hineinzubringen. Vielmehr kam eine siebenstufige ›Lehnspyramide‹ heraus mit einem nun völlig exklusiven Reichsfürstenstand.
Da der König auf der ersten Stufe nur zu den geistlichen und weltlichen Fürsten der zweiten und dritten Stufe direkte Lehnsverbindungen hatte, nicht jedoch zur großen Masse der Lehnsträger der vierten bis siebten Stufe, war endgültig die Bildung einer beamteten Reichsverwaltung verhindert, da diese nur aus den untersten Stufen der Pyramide hätte hervorgehen können. Dieser Reformversuch wurde vollends zum Misserfolg, weil sich Friedrich I. dazu verpflichten musste, durch Tod des Inhabers frei gewordene Kron( = Fürsten)lehen sofort wieder auszuleihen, statt sie zur Erweiterung des Krongutes nutzen zu können - die Fürsten hatten ja jetzt praktisch ein Vetorecht! Damit war ein Zustand festgeschrieben, der zunächst zur Ausbildung von Landesherrschaft, später de facto zur »Feudalisierung«, d. h. zur territorialen Zerstückelung des Reiches führen musste. Die Macht deutscher Herrscher konnte von nun an nur auf ihrem persönlichen Besitz beruhen, war dieser zu gering, sank der Monarch zum Spielball der Reichsfürsten ab.
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