Verankerung in Familie, Verwandtschaft und Nachbarschaft

Die Geborgenheit in der Jugend, die Tätigkeit als Erwachsener und Versorgung im Alter gewährte allein die Familie im Hochmittelalter, denn es gab weder Erziehungsheime noch Fürsorgeunterstützung, noch eine Altersrente. Es war damals selbstverständlich, dass die Eltern im Alter von denen versorgt und auch gepflegt wurden, die sie großgezogen hatten. Diese Familien waren eine Art von »Großfamilien«, die im Idealfall - soweit keine allzu frühen Todesfälle eintraten - drei Generationen umfassen konnten und im Unterschied zur heutigen Kleinfamilie besonders den ledigen Brüdern und Schwestern des Hofbesitzers Versorgung im Haus boten. Auch das Gesinde zählte zur Familie und erhielt für seine Arbeit die gleichen Entschädigungen wie Geschwister und Großeltern. Bei den Handwerkern in der Stadt war es nicht anders, Gesellen und Lehrlinge waren im Haus des Meisters untergebracht und wurden wie seine Familie verköstigt und gekleidet.

Das Oberhaupt der Familie hatte in Jahren guter wie schlechter Ernte zusammen mit der Hausfrau gleichmäßig für Nahrung und Unterhalt aller im Familienverband Lebenden zu sorgen und ein gerütteltes Maß an Verantwortung für Dutzende von Köpfen zu tragen. Daraus leitete der Hausvater allerdings auch ein Verfügungsrecht über seine Schutzbefohlenen ab, das sich vor allem bei der Heirat der nachgeborenen Brüder und aller Schwestern äußerte. Solange sie im Hause blieben, waren sie billige Arbeitskräfte, machten sie sich aber selbstständig, pochten sie auf ihr Erbanteil oder eine Mitgift. Da war es schon günstig, wenn die eigene Frau aus dem gleichen oder Nachbarort stammte und eine ordentliche Mitgift einbrachte, aber auch wünschenswert, dass die Geschwister in diesem Umkreis blieben, damit der Verlust durch eine Heirat in der nächsten oder übernächsten Generation wieder wettgemacht werden konnte. Zwar ging gelegentlich ein Sohn oder eine Tochter ins Kloster, doch erwarteten die Benediktiner und Zisterzienser einen Anteil am Erbe, erst die Bettelorden taten dies nicht.

Dass die Ehe ein unauflösbares Sakrament war, kam dem bäuerlichen Erwerbssinn entgegen, denn welche Vermögensumschichtungen und Gütertrennungen hätten Scheidungen in einer Zeit ohne Grundbuch, Vermessung und Familienrecht nach sich gezogen!

Die von Predigern wie Dichtern vom Schlage eines Neidhart von Reuenthal stets gerügten ausgiebigen Bauernhochzeiten, die mindestens drei Tage lang für Saus und Braus und Völlerei, Tanz und Geschrei sorgten, waren nicht nur Ausbruch aus einem bedrückenden Alltag, sondern auch Freude über hinzugewonnene Verwandtschaft. Schwiegereltern, Schwäger und Schwippschwäger verpflichteten sich ohne Urkunde und Siegel zur Solidarität mit der angeheirateten Sippe.

Zwar durften damals die Bauern schon keine Waffen mehr tragen, doch gab es genug andere Notfälle, wo die Schwägerschaft einspringen konnte, so bei Brand, Viehseuche, Erpressung und Vergewaltigung, ungerechter Erbteilung und Gestellung als Ersatzmann, um den Hoferben vor Kriegsdienst zu bewahren. Zumindest waren sie Pate und Patin bei der Taufe und versuchten, ihr Patenkind hilfreich durchs Leben zu begleiten. Waren die Paten kinderlos, so fiel ihr persönliches Eigentum, soweit es von Herrenrechten frei war, an die Patenkinder. Deshalb baten bei der grassierenden Kindersterblichkeit besorgte Väter gleich mehrfach um Patenschaft.
 
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