Rechtsquellen und Rechtsgebiete

In einem demokratischen Staat hat die Legislative, die gesetzgebende Körperschaft z. B. die Nationalversammlung in Frankreich oder die Knesset in Israel, die Macht, nahezu jedes Gesetz zu erlassen, das sie will, sie kann auch bestehende Gesetze ändern oder abschaffen. Die einzige wirkliche Beschränkung ist hier durch den verfassungsmäßigen Schutz fundamentaler Rechtsgrundsätze gegeben: Bestimmte wichtige Regelungen (z. B. Art. 20 GG: die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat) können auch durch die qualifizierte Mehrheit der Gesetzgebungsorgane nicht beseitigt oder abgeändert werden.

In Bundesstaaten teilen sich mehrere Organe in die gesetzgebende Gewalt. In den Vereinigten Staaten werden Bundesgesetze vom Kongress verabschiedet, daneben besteht jedoch die Gesetzgebungsgewalt der einzelnen Gliedstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Ländergesetze von den einzelnen Länderparlamenten, die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Allerdings haben auch bei Bundesgesetzen die Länder ein Mitspracherecht und zwar über den Bundesrat, der aus den Vertretern der Länderregierungen besteht. Die Einwirkungsmöglichkeit des Bundesrates ist verschieden, je nachdem, ob die Gesetzesregelung ausschließlich Bundesinteressen betrifft (z. B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Post- und Fernmeldewesen), oder ob es auch um Länderangelegenheiten geht (z. B. Hochschulwesen, Durchführung der Gesetze durch Länderverwaltungen).

Die Rechtsregeln
In der Praxis werden nicht alle Regeln des Zusammenlebens der Gemeinschaft durch den Gesetzgeber formuliert. Zahlreiche soziale Normen haben sich durch Übung und Überlieferung als selbstverständliche Regeln für Verhaltensweisen durchgesetzt und erhalten. Solches Gewohnheitsrecht hat jedoch in der Bundesrepublik und in anderen Staaten mit einer Tradition kodifizierten Rechts (z. B. auch Frankreich) erheblich weniger Bedeutung als in den Staaten des angelsächsischen Rechtskreises. Dort spielt die Überlieferung (custom) noch eine große Rolle.

Der Gesetzgeber soll grundsätzlich nicht jeden denkbaren Einzelfall regeln. Gesetze richten sich vielmehr an die Allgemeinheit, schaffen die Grundlage für die Beurteilung einer Vielzahl von Fällen. Die Einzelregelung bleibt dann der Regierung mit entsprechenden Rechtsverordnungen vorbehalten. Dazu muss sie aber, da sie nicht ungebunden handeln darf, in der Sache durch Gesetz ermächtigt sein. Heute existiert in den meisten Ländern eine kaum noch überschaubare Zahl von Verordnungen und Bestimmungen, die Spezialmaterien regeln.

Neben diesen staatlichen Gesetzen und Bestimmungen gibt es auch noch zahlreiche Ortsrechte, d. h. Regelungen, die die Gemeindeorgane für spezielle Materien (z. B. Kanalanschluss, Feuerwehr) in ihrem Bereich erlassen haben.

Die Einteilung des Rechts
Die alten Römer unterschieden in ihrer Rechtssystematik zwischen öffentlichem und privatem Recht. Diese Einteilung ist bis heute geläufig. Man kann sagen, dass öffentliches Recht alle die Regeln umfasst, die den Staat oder die Allgemeinheit direkt betreffen. Privatrecht, wieder vereinfachend ausgedrückt, umfasst die Rechtsnormen zur Regelung der Rechtsbeziehungen von Privatpersonen, Firmen, privatrechtlichen Verbänden, Vereinen, Gesellschaften. Im Vertrags- und Schadenersatzrecht können einer Privatperson aber auch öffentliche Organisationen gleichberechtigt - privatrechtlich - gegenüberstehen.

Die wesentlichen Zweige des öffentlichen Rechts sind Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht. Das Verfassungsrecht enthält die fundamentalen Prinzipien, die sich eine Gesellschaft gegeben hat, wie Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Freiheit des Gewissens und der Meinungsäußerung. Das Verfassungsrecht umfasst aber auch die Grundlagen der Zusammenarbeit und der Abgrenzung der Wirkungsbereiche der staatlichen Organe (Gewaltenteilung). Insoweit überschneidet es sich mit dem Verwaltungsrecht.

Das Strafrecht befasst sich mit menschlichem Fehlverhalten, das für die Gesellschaft schädlich ist, um solches Fehlverhalten zu unterbinden, wird es mit Strafe bedroht. Zum öffentlichen Recht gehört auch das Völkerrecht, das Rechtsprobleme zwischen den Staaten regelt. Dieser Bereich wird zunehmend wichtiger, er umfasst auch Teile des von multinationalen Zusammenschlüssen, beispielsweise der EG (Europäische Gemeinschaft), geschaffenen Rechtes, das für mehrere Staaten verbindlich ist.

Privat- oder Zivilrecht
Die Hauptgebiete des Privatrechts sind das Eigentumsrecht, das Erb- und Familienrecht, das Vertrags- und das Schadenersatzrecht (privatrechtliches Delikts recht). Die beiden zuletzt genannten Rechtsgebiete werden im Recht der Bundesrepublik Deutschland als das »Recht der Schuldverhältnisse« zusammengefasst. Das Familienrecht regelt Ehe und Ehescheidung, Verwandtschaft, elterliche Gewalt, Entmündigung und Vormundschaft sowie die Unterhaltsverpflichtung zwischen Personen.

Das Schadenersatzrecht klärt, wann zwischen Personen Schadenersatz zu leisten ist für schuldhafte Verletzungen oder Beschädigungen der Gesundheit, des Eigentums, der Freiheit und der Ehre. Diese Bestimmungen betreffen die Wiedergutmachung von Handlungen, für die sich der Täter meist auch strafrechtlich verantworten muss.
 
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